100 %
Die europäische Einlagensicherung sieht eine Absicherung der Spareinlagen jedes Kunden bis zur Maximalsumme von 100.000 Euro pro einzelner Bank vor.
Die Grundlage hierfür bilden die Richtlinien 2009/14/EG und 2014/49/EU der Europäischen Union (EU), die durch alle Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Damit sind Ihre Festgeldeinlagen bis 100.000 Euro bei jeder unserer Partnerbanken zu 100 % durch nationale Einlagensicherungsfonds abzusichern.
100.000 Euro
Bis zu diesem Betrag sind Spareinlagen nach den Einlagensicherungsrichtlinien EU-weit harmonisiert und in allen jeweiligen Mitgliedstaaten durch die lokalen Einlagensicherungssysteme gesetzlich abzusichern.
Die Sicherung ist danach jeweils je Bank und je Kunde durch die Mitgliedstaaten vorzusehen. Jeder EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet, ein nationales Einlagensicherungssystem einzurichten, das Einlagen desselben Anlegers für den Fall abdeckt, dass Einlagen nicht verfügbar sind. Die Einlagensicherung ist somit ein im Recht verankertes Bekenntnis zum EU-weiten Schutz der Sparer und zur Wahrung der Stabilität innerhalb der Europäischen Union. Weitere Informationen zu den länderspezifischen Kontaktstellen finden Sie weiter unten.
20 Tage
Die EU-Richtlinie, die die gesetzliche Einlagensicherung regelt, sieht eine maximale Dauer von 20 Tagen zwischen der Feststellung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden vor, dass ihrer Auffassung nach das Einlagenkreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht, und der Auszahlung durch das jeweilige nationale Einlagensicherungssystem. Bei deutschen Banken beträgt die maximale Dauer sogar nur 7 Tage.
Die EU-Richtlinien zur Einlagensicherung wurden seit ihrer Einführung fortwährend angepasst und erweitert. Auch für die Zukunft werden weitere Verbesserungen angestrebt, wie z.B. eine EU-weite Verkürzung der Wartezeit zwischen der genannten Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörden und der Auszahlung an die Sparer auf 7 Tage (EU Richtlinie 2014/49/EU).